Start mit Bewilligung!
Die Ziegenhaltung beginnt mit der Planung einer geeigneten Unterbringung der Tiere. Um einen Stall zu bauen oder auch nur einen bestehenden Schuppen in einen Stall umzufunktionieren, bedarf es einer Baubewilligung. Primär sollten hierfür Orte gewählt werden, die sich nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen befinden. Wenn sich dies nicht vermeiden lässt, werden die Hürden häufig hoch.
Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Stallbaute dem Zweck der Nutzungszone, in der sie sich befinden, entspricht. Tierhaltung ist innerhalb bestimmter Grenzen auch in Wohnzonen möglich. Sie gilt so lange als zonengerecht, als von den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden. Die Umschreibung der zugelassenen Nutzungen in der jeweiligen Zone ist Sache des kantonalen und kommunalen Rechts.
Doch wie wird die Immission bemessen? Nach allgemeiner Erfahrung beruht die Störwirkung von Lärm- und Geruchsimmissionen durch Tiere hauptsächlich auf psychologischen Faktoren. Messungen eigenen sich somit nicht zur Abgrenzung der zulässigen Tierhaltung. Die Einwirkung auf die nachbarliche Wohnnutzung wird deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten geprüft.
Das hobbymässige Halten einzelner Haustiere gilt anerkanntermassen als Bestandteil der Wohnnutzung. In erster Linie fallen darunter die gängigen Haustiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen oder Kanarienvögel. Je nach Haltungsform, Umfang und Umfeld werden aber auch Nutztiere als zulässige Haustiere angesehen. Die Ziegenhaltung in einer Wohnzone ist somit nicht von vornherein – d.h. ohne Prüfung der konkreten Umstände – ausgeschlossen. Entsprechend werden auch Bewilligungen erteilt.
Die Bewilligung kann mit Auflagen erfolgen. Diese müssen derart ausgestaltet sein, dass sie einfach überprüfbar sind. Im Vordergrund steht die zahlenmässige Beschränkung der Tiere. So wurde die Haltung von 18 Schafen im Kanton Bern als nicht mehr wohnzonenkonform beurteilt. Dem Halter wurde die Auflage erteilt, die Zahl seiner Tiere zu reduzieren. Einfach überprüfbar ist auch der Verzicht auf die Ziegenbockhaltung, um die Geruchsimmission zu beschränken. Wie aber ein publizierter Entscheid aus dem Kanton Schwyz zeigt, überzeugt dieser Verzicht nicht jede Behörde.
Wer sich der Ziegenhaltung widmen will, sollte sich als erstes nach den Anforderungen einer Bewilligung in seiner Gemeinde erkundigen. Gesetzliche Regelungen wie auch die Gesetzesanwendung können sehr unterschiedlich sein. Allgemein gilt:
- Die unmittelbare Nähe zu Wohnhäusern sollte für die Ziegenhaltung nach Möglichkeit vermieden werden.
- Liegen Wohnhäuser in der Nähe der Weide, gilt es, die Nachbarn in die Pläne einzuweihen. Deren Verständnis und Zustimmung ist bereits die halbe Miete. Dadurch können Einsprachen vermieden werden, die das Verfahren verzögern oder die Bewilligung gar verunmöglichen.
- Die Zahl der Tiere sollte der Umgebung angepasst sein: je mehr Tiere, desto grösser die Einwirkung auf die Umgebung!
- Hilfreich können bei der Eingabe auch Hinweise sein, wie eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft vermieden werden soll (z.B. Stallhaltung in der Nacht, Ausweichweiden, Ort der Mistablagerung, etc.)
Die einmal erteilte Bewilligung gibt dem Tierhalter Sicherheit vor bösen Überraschungen. Dringend davon abzuraten ist, das Verfahren zu umgehen und auf gut Glück mit der Tierhaltung zu beginnen. Am Ende resultiert daraus vor allem Ärger und nicht selten eine schmerzvolle Trennung von den angeschafften Tieren.
