Ziegen-Praktikum


Ein anerkannter Sachkundenachweis-Kurs für Ziegenhalter wird zur Zeit noch nicht angeboten. Um eine Anerkennung des Bundesamts für Veterinärwesen zu erhalten, müssen potentielle Kursanbieter ein Ausbildungskonzept erstellen und beim Bundesamt einreichen. Solche Konzepte wurden bisher leider noch nicht vorgelegt (Stand Juni 2010).

Der Sachkundenachweis kann aber heute bereits in Form eines Praktikums erlangt werden (Art. 198 Abs. 2 TSchV).

Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
3 Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.


Das Praktikum muss mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung von Ziegen umfassen (Art. 31 Ausbildungsverordnung des EVD, AusbV).

Art. 31 Form und Umfang
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie,
das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.


Die Bestätigung des Praktikums muss Art. 55 AusbV EVD entsprechen.

Art. 55 Nachweis eines Praktikums
Der Sachkundenachweis eines Praktikums nach Artikel 198 Absatz 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung der Praktikantin oder des Praktikanten verantwortlichen Person;
b. Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsform der Tierhaltung;
c. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Praktikantin oder des Praktikanten;
d. Dauer, Umfang und Art der Tätigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten;
e. Ort, Datum, Name und Unterschrift der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters.


Das Praktikum muss den Vorgaben des Art. 206 TSchV entsprechen.

Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe
1 Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum nach Artikel 198 Absatz 2 absolviert wird, muss über einen Bestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt.
2 Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.

Dies bedeutet, dass ein dreiwöchiges Praktikum auf einem Betrieb gemacht werden muss, auf dem mindestens so viele Ziegen leben, wie der Praktikant selber künftig halten will. Der Sachkundenachweis muss für die Ziegenhaltung von mehr als 10 Tieren und weniger als 10 Grossvieheinheiten erbracht werden. Personen, die mehr als 10 GVE Ziegen halten wollen, brauchen eine landwirtschaftliche Ausbildung gemäss Art. 194 der Tierschutzverordnung.

Nach Abschluss des Praktikums ist darauf zu achten, dass die Angaben gemäss Art. 55 TschV bescheinigt werden.