Soziale Kontakte und Tierbetreuung


Hat Ihr Zicklein genügend Kontakte?


1) Soziale Kontakte

Ziegen sind Herdentiere. Das Halten lediglich einer Ziege ist deshalb nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn noch andere Tierarten (z.B. Schafe oder Pferde) auf dem Betrieb anzutreffen sind. Jede Ziege muss zumindest Sichtkontakt zu Artgenossen haben. Diese Vorschrift hat auch Einfluss auf die (Einzel-)Bockhaltung. Die getrennte Haltung des Bockes ist zwar mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Bei längerdauernder Stallhaltung ist jedoch die Abtrennung von den Ziegen mit separaten Boxen oder ähnlichen Einrichtungen innerhalb desselben Stalles sicherzustellen.

Die Kontakte mit Artgenossen sind für Zicklein ganz besonders wichtig. Sie müssen deshalb bis zum Alter von vier Monaten in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.


2) Erforderliche Pflege

Die Tierpflege muss soweit gewährleistet sein, als es die Gesundheit der Ziegen erfordert. Dazu gehört insbesondere die regelmässige, fachgerechte Klauenpflege, die Fellpflege und die fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B. Entwurmung). Das eigene Körperpflegeverhalten der Ziegen darf zudem durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden.

Der Tierhalter muss das Befinden der Ziegen sowie die Einrichtungen regelmässig prüfen. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich seinem Zustand entsprechend versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Bei Mängeln an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind diese sogleich zu beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.

Bei der Weidehaltung muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Wenn auf einer Weide kein geeigneter Witterungsschutz vorhanden ist, müssen die Tiere bei extremer Witterung eingestallt werden.


3) Verbotene Eingriffe

Das Tierschutzverordnung verbietet verschiedene Eingriffe für alle Tierarten (siehe Art. 16 TSchV). Bei Ziegen sind zudem folgende Handlungen verboten:

- das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
- Eingriffe am Penis von Such-Böcken.

Wir empfehlen, das Enthornen oder Kastrieren durch den Tierarzt vornehmen zu lassen. Gemäss Art. 32 TSchV dürfen aber auch Ziegenhalter eine Enthornung (in den ersten drei Lebenswochen) und eine Kastration (in den ersten zwei Lebenswochen) im eigenen Bestand durchführen. Sie bedürfen dazu eines Sachkundeausweises.

Das Enthornen und die Kastration dürfen in jedem Fall nur mit Schmerzausschaltung erfolgen.


4) Zulässige Betäubungsmethoden

Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung
von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der
Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

Für Ziegen sind gemäss Art. 184 TSchV als Betäubungsmethoden zugelassen:
– Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn
– Elektrizität