Stall und Transport


Hat Ihr Stall die nötigen Masse?


Ziegen sind bewegungsfreudige Tiere. Dementsprechend kommt der Ausgestaltung des Stalls eine besondere Bedeutung zu. Jedem Tier muss mindestens die in der nachstehenden Tabelle dargestellte Bodenfläche zur Verfügung stehen. In Laufställen müssen die Fressplätze zudem eine Mindestbreite aufweisen und in einer Mindestzahl vorhanden sein.


Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend. Die Standplätze dürfen auf der vorgeschreibenen Mindestlänge nicht perforiert sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80% der Fläche an die Liegefläche angerechnet werden. Mindestens 75 Prozent der Buchtenfläche müssen Liegefläche sein. Die Buchtenfläche muss zudem - unabhängig von der Zahl der Tiere - im Minimum 1m2 aufweisen.

Keine Anbindehaltung

Einen Schwerpunkt der neuen Tierschutzgesetzgebung bildet die Gewährleistung einer tiergerechten Bewegung. Die Anbindehaltung soll es in der zukünftigen Tierhaltung nicht mehr geben. Für Ziegen dürfen deshalb keine neuen Standplätze mehr eingerichtet werden, ausgenommen in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.

In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tierschutzgesetzes (1. September 2008) bestehenden Anlagen darf die Anbindehaltung weiterbetrieben werden. Die Ziegen müssen aber spätestens ab 2010 während mindestens 120 Tagen in der Vegetationsperiode und mindestens 50 Tagen im Winter Auslauf haben. Sie dürfen zudem nie länger als zwei Wochen am Stück angebunden sein. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.

Eingestreute Liegebereiche

Die Stallböden müssen gleitsicher, trocken und ausreichend sauber sein. Es muss zudem ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Nicht eingestreut werden müssen erhöht angebrachte Liegenischen, da Ziegen gerne zeitweilig auf harten Unterlagen liegen. Für die Anpassung des Liegebereichs ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren bis am 1. September 2010 vorgesehen.

Im Stall muss tagsüber genügend Licht vorhanden sein (mindestens 15 Lux). Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können. Wenn der Lichtbedarf nicht mit natürlicher Beleuchtung erreicht wird, muss diese während mindestens 8 Stunden und höchstens 16 Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt werden. Ebenfalls gewährleistet werden muss eine genügende Frischluftzufuhr, wobei Durchzug absolut zu vermeiden ist.

Tiergerechte Transporte

Die Tierschutzverordnung schreibt detailliert vor, wie der Transport von Tieren zu erfolgen hat. Dabei wird unterschieden zwischen dem gewerbsmässigen und nicht-gewerbsmässigen Transport. In jedem Fall ist ein minimaler Platzbedarf pro Tier vorgeschrieben:


Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern muss ein Abschlussgitter angebracht sein.

Weitere ausführliche Vorschriften zum Transport von Tieren finden sich in den Art. 150 ff. der Tierschutzverordnung. Sie gehen vom Grundgedanken aus, dass Transporte eine grosse Belastung für die Tiere darstellen und deshalb auf das erforderliche Minimum beschränkt werden sollten.