Glocken-Gebrauch


Wer Ziegen hält, wird sich über kurz oder lang die Frage stellen, ob er die Tiere mit Glocken ausstatten will. Diese Frage kann sich etwa aus der Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks ergeben. Denn das Glockengeläute ist nicht nur ein schöner Brauch, sondern bildet für den Tierbesitzer auch eine gewisse Kontrolle. Am Glockengeläut lässt sich erkennen, wenn die Tiere unruhig sind und versuchen, auszubrechen. Entlaufende Tiere können zudem besser eingefangen werden. Zudem wissen die Tiere im freien Gelände, wo sich ihre Herde befindet, ohne beim Fressen stets aufblicken zu müssen. Dies kann sich beim Milchertrag positiv bemerkbar machen.

In gut eingefriedeten Geländen in Wohngegenden verlieren Glocken diesen Zweck weitgehend. Dazu kommt die unmittelbare Nähe zu den Nachbarn, deren Ruhebedürfnis berücksichtigt werden muss.


Nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Die Übermässigkeit der Einwirkung wird nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, aber auch nach dem Ortsgebrauch beurteilt. Sinn und Zweck der Mitberücksichtigung des Ortsgebrauchs ist es, den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können. So dürfte es grundsätzlich in ländlichen Gebieten ortsüblich sein, dass die Tiere Glocken tragen. Anders sieht es in der Nacht aus. Nach der Einschätzung des Bundesgerichts geht ein nächtliches Weiden mit Glocken über das hinaus, was in einem Wohnquartier allgemein zu akzeptieren ist.

In jedem Fall ist zu empfehlen, den Tieren im Umfeld von Wohnsiedlungen die Glocken in der Nacht abzunehmen und diese auch am Tag in Wohnzonen nur mit Zurückhaltung zu verwenden.