Augen auf beim Ziegen-Kauf!
Es lohnt sich, Ziege und Verkäufer vor dem Kauf gut anzusehen. Denn der gesetzliche Schutz des Käufers ist gering.
Die üblichen Gewährleistungspflichten, die wir von anderen Einkäufen kennen, gelten beim Kauf von Ziegen nicht: Der Verkäufer kann Ihnen mündlich alle erdenklichen Zusicherungen über die Qualität eines Tieres geben. Sie können ihn trotzdem nicht auf diesen Zusicherungen behaften!
Der Verkäufer ist für die Eigenschaften der Ziege deshalb nur gewährpflichtig,
- wenn er dem Käufer die Gewährleistung schriftlich zusichert oder
- wenn er den Käufer absichtlich getäuscht hat.
Diese besondere Regelung des Obligationsrechts (Art. 198 OR) gilt übrigens auch für Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe und Schweine, nicht aber für Geflügel, Hunde und Katzen.
Schriftliche Zusicherungen des Verkäufers können zum Beispiel Rasse und Abstammung, Milchertrag, Trächtigkeit, Alter oder die Gesundheit eines Tieres betreffen. Für die allgemeine gesetzliche Gewährleistungspflicht des Obligationenrechts (Art. 197 OR) genügen bereits schriftlich festgehaltene Klauseln wie „Tier in Ordnung“ oder „gesund und recht“. Wichtige Angaben zu Abstammung und Leistungsfähigkeit vermitteln auch Ausweise des Verkäufers aus dem Herdebuch. Bei jedem Kauf muss zudem das "Begleitdokument für Klauentiere" dem Käufer vollständig ausgefüllt und unterschrieben abgegeben werden.
Aber nicht jeder hat den Blick des Schau-Experten...
So oder so ist ein Rechtsstreit für den Käufer oft schwierig und aufwändig zu führen und findet deshalb selten statt. Umso wichtiger ist es für unerfahrene Neuhalterinnen und Neuhalter, einen Verkäufer des Vertrauens zu finden. Ein Blick in den Stall und auf die Art und Weise der Tierhaltung des Verkäufers gibt dafür wichtige Indizien.
Am Tier selber kann auf folgende Kriterien geachtet werden, die auch für einen Laien einigermassen beurteilbar sind: ordentliche Klauen, guter Stand, gerade Beine und langer und gerader Rücken, Kugeleuter mit nicht zu kleinen Strichen, feines Haarkleid, elastische Haut, klare Augen und aufgewecktes Wesen.
Ziegen müssen mit Ohrenmarken identifizierbar sein. In der Schweiz dürfen Ziegen zudem nur verkauft werden, wenn die Tiere CAE-frei sind. Alle anderen Ziegen dürfen nur als Schlachttiere verkauft werden. Die Schweizer Ziegenbetriebe gelten zwar als amtlich anerkannt CAE-frei. Erst im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung entzogen. Es ist aber dennoch zu empfehlen, sich vor dem Kauf beim kantonalen Veterinäramt nach dem CAE-Betriebsstatus des Verkäufers zu erkundigen.
